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   VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22 V   

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VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22 V (https://dejure.org/2023,17816)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2023 - 8 K 383.22 V (https://dejure.org/2023,17816)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - 8 K 383.22 V (https://dejure.org/2023,17816)
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  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Als solche kann eine Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 29 ff., 55, 61).

    Die Argumentation des EuGH zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a (Elternnachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling) sowie Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c (Kindernachzug zu einem Flüchtling) der Richtlinie 2003/86/EG (vgl. EuGH, Urteile vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 50 ff. und vom 1. August 2022 - C-279/20, XC - Rn. 48 ff.) ist ähnlich wie die des Bundesverwaltungsgerichts zu § 20 AuslG und § 32 AufenthG.

    Diese Vorschrift erlegt den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auf, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 43).

    Zudem enthalten weder Art. 2 Buchst. f noch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG - anders als andere Bestimmungen dieser Richtlinie wie Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 - einen Verweis auf das nationale Recht oder die Mitgliedstaaten und folgt aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 41).

    Das Ziel der Familienzusammenführungsrichtlinie, in deren Kontext die Begriffsdefinition in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie steht, ist es, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjähren und Flüchtlingen, Schutz zu gewähren (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 44 m.w.N. sowie die Erwägungsgründe 4 und 6 bis 8 der Richtlinie).

    Soweit spätere Umstände zu berücksichtigen sind, betrifft dies zwei Fälle: Ein zum Zeitpunkt seiner Einreise unbegleiteter Minderjähriger, der danach von einem für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Obhut genommen wird, ist nicht (mehr) unbegleitet, während ein ursprünglich begleiteter Minderjähriger, der nach der Einreise zurückgelassen wird, als unbegleitet anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 38).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-273/20

    Familienzusammenführung: Die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums zum

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Vielmehr ist den Eltern des volljährig gewordenen Flüchtlings in diesen Fällen gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG ein Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-273/20 und C-355/20 -).

    Zudem ist die Richtlinie im Lichte von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) auszulegen und anzuwenden, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-273/20 und C-355/20 - Rn. 36 ff.).

    Die Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses regelmäßiger persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen zu lesen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-273/20 und C-355/20 - Rn. 38).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Das Verfahren ist mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 9/19 und BVerwG 1 C 10/19 - zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ruhend gestellt und nach Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) wieder aufgenommen worden.

    Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 9/19 und BVerwG 1 C 10/19 -) hat der EuGH klargestellt, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Einreise- und Aufenthaltsrecht der Eltern eines zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Flüchtlings mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet.

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen vom 23. April 2020 (- BVerwG 1 C 9.19 und BVerwG 1 C 10.19 -, juris Rn. 15) die Auffassung vertreten, eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt, sei in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit in Art. 2 Buchst f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet.

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 15 K 936.17

    Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Im Jahr 2015 endete die hadana jedenfalls für Jungen bereits mit dem 13. Lebensjahr (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 - 15 K 936.17 V -, juris Rn. 42).

    Eine etwaige Bevollmächtigung des volljährigen Bruders durch den Vater würde den Bruder nicht zu einem "nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht" verantwortlichen Erwachsenen machen (vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V -, juris Rn. 34 ff. und vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Aus dem Fehlen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für die Eltern volljährig gewordener Flüchtlinge sowie dem Wortlaut und Zweck von § 36 Abs. 1 AufenthG darauf zu schließen, dass die Rechtsprechung zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG nicht auf § 36 Abs. 1 AufenthG übertragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 -, Rn. 18 ff. sowie Beschluss vom 23. April 2023 - BVerwG 1 C 10/19 -, juris Rn. 15) erscheint nicht als die einzig mögliche Auslegung von § 36 Abs. 1 AufenthG.

    Die Vorschrift dient, wie dargelegt, der Umsetzung des in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG vorgesehenen Nachzugsrechts, welches seinerseits dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern dient (vgl. die Kommissionsbegründung zur Richtlinie vom 1. Dezember 1999 - KOM 638 endgültig, S. 17 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 -, Rn. 13, 21).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist insoweit auch nicht im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 - Rn. 39) im Lichte der Rechtsprechung des EuGH derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt.
  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Eine etwaige Bevollmächtigung des volljährigen Bruders durch den Vater würde den Bruder nicht zu einem "nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht" verantwortlichen Erwachsenen machen (vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V -, juris Rn. 34 ff. und vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V -, juris Rn. 42).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Die Argumentation des EuGH zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a (Elternnachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling) sowie Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c (Kindernachzug zu einem Flüchtling) der Richtlinie 2003/86/EG (vgl. EuGH, Urteile vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 50 ff. und vom 1. August 2022 - C-279/20, XC - Rn. 48 ff.) ist ähnlich wie die des Bundesverwaltungsgerichts zu § 20 AuslG und § 32 AufenthG.
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen vom 23. April 2020 (- BVerwG 1 C 9.19 und BVerwG 1 C 10.19 -, juris Rn. 15) die Auffassung vertreten, eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt, sei in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit in Art. 2 Buchst f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet.
  • VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 BV 20.2077

    Kein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling bei Betreuung durch den volljährigen

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Insbesondere erscheint als hiermit unvereinbar, jeden Volljährigen, den der Sorgeberechtigte im Hinblick auf die Flucht mit Erziehungsaufgaben betraut hat, als verantwortlichen Erwachsenen im Sinne dieser Vorschrift einzustufen (zum Begriff des Erziehungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII im Kontext von Flucht und Migration vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 12 BV 20.2077 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

  • BVerfG, 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Polizeioberkommissars

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 3 B 1.19

    Erteilung von Visa zum Familiennachzug

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • VG Berlin, 11.11.2022 - 8 K 1.19
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